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Mietpreisbremse – was ist das ?

Wurde eine Wohnung neu vermietet war der Vermieter bislang an keine Mietpreisobergrenze gebunden. Der Gesetzgeber reguliert die Miethöhe ab sofort in einem neuen Mietvertrag durch das neue MietRNovG (ausgenommen Neubauwohnungen oder Erstvermietungen nach Modernisierung)

 

Das macht es für Vermieter ab 01.06.2015 schwieriger, die exakte Miethöhe nach dem neuen Gesetz zu bestimmen. Zugleich wird diese Miethöhe für Vermieter noch wichtiger, weil die Möglichkeiten zur Erhöhung der Miete weiter eingeschränkt werden.

 

Nach Inkrafttreten des MietRNovG können Sie die Miete bei einer Neuvermietung der Wohnung nicht mehr frei festsetzen. Die neue Miete darf außer bei einer Neubauwohnung, nach umfassender Modernisierung und bei möblierten Wohnungen nur noch 10 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Wenn die Miete zu hoch festgesetzt wird, kann der Mieter dies später rügen und muss ab der Rüge nur noch eine geringere Miete bezahlen.

 

Für Vermieter ist die Berechnung der Miethöhe daher eine völlig neue Herausforderung. Niemand will Miete verschenken, weshalb die Berechnung der Mietobergrenze bares Geld bedeutet.

 

Die Berechnung der neuen Mietobergrenze ist wichtiger denn je. Der neue § 556d BGB sagt, wie es geht. Danach darf die Miete in Gebieten mit einem angespannten Wohnungsmarkt nur noch 10 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen.

Als Beispiel dient uns die Stadt Köln:

Die wichtigste Quelle für Wohnungen in der Stadt Köln ist der Mietspiegel der Stadt Köln für Wohnraum, der im Januar 2015 in der neuesten Auflage erschienen ist. Aus den einzelnen Lage- und Ausstattungskriterien können Sie die ortsübliche Vergleichsmiete ermitteln.

 

Für Vermieter ist wichtig, dass sie bei der Berechnung der ortsüblichen Vergleichsmiete darauf achten, alle möglichen Zuschläge zur Grundmiete auch wirklich zu berücksichtigen. Die so ermittelte Miete ist die Grundlage für die Mietobergrenze, die bei einer Neuvermietung nur noch um 10 Prozent überschritten werden darf. Es gibt Wohnungen, die fallen aufgrund ihrer Ausstattungsmerkmale aus dem Mietspiegel der Stadt Köln heraus. Hier wird die ortsübliche Vergleichsmiete aufgrund anderer Kriterien ermittelt.

 

Und noch etwas ist wichtig: Die neue Miete, die so ermittelt worden ist, muss die bisherige Miete, die der letzte Mieter an Sie gezahlt hat, nicht unterschreiten. Das bedeutet, dass Sie keine Mietsenkung hinnehmen müssen. Das zeigt aber auch noch einmal wie wichtig die Berechnung der tatsächlichen Mietobergrenze ist.

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